
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann, mit einer Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat, während des gesamten Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag (Mo – Fr) des Monats eingegangen sein, um zum Ende des folgenden Monats wirksam zu werden. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn alle vom Verein zur Verfügung gestellten Materialien zurückgegeben und der Mitgliedsbeitrag bis Austritt gezahlt worden ist. Gleiche Bedingungen gelten für die Herausgabe des Spielerpasses im Fußballbereich.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen
§ 6 Beiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr anzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Mehrheit zu fallen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung der Abteilungsleiter
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 10 Vorstand
der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Jugendleiter/in
e) dem/der Geschäftsführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel.
§12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Mechernich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.
Bisherige Satzungen und Vorschriften
Alle bisherigen Satzungen und Vorschriften treten mit Ausnahme dieser Satzung in Kraft.
Firmenich, den 07.02.2014